Satzung des Turn- und Gymnastik-Vereins Bonn 1967 e. V.
(Stand: März 2024)
Präambel:
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Grundsätzlich bezieht sich diese aber immer auf Personen aller Geschlechter.
In dieser Satzung ist mit dem Begriff „gf Vorstand“ immer der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gemeint, der in § 8 Abs. 1 dieser Satzung definiert wird.
Sofern in dieser Satzung vom „Gesamtvorstand“ geschrieben ist, sind alle Vorstandsmitglieder im Sinne des § 8 Abs. 3 dieser Satzung gemeint.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Gymnastik-Verein Bonn 1967 e. V.".
Die Abkürzung lautet „TGV Bonn 1967 e. V." - Der Verein hat seinen Sitz in Bonn, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn, Nr. 4050.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
- die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen
- Aus- /Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedergruppen:
- aktive Mitglieder
- inaktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jede natürliche Person kann beim gf Vorstand schriftlich die Mitgliedschaft beantragen. Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die im Aufnahmeantrag und im Sepa-Lastschriftmandat enthaltenen personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung für vereinseigene Zwecke genutzt und elektronisch gespeichert. - Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der gf Vorstand. Dieser kann die Aufgabe an ein Mitglied des Gesamtvorstands delegieren.
Es gibt keinen Aufnahmeanspruch.
Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der gf Vorstand.
Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Sie muss nicht begründet werden. - Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein oder die deutsche Turn- und Sportbewegung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Kündigung), Streichung, Ausschluss, oder mit dem Tag, der im Aufnahmeantrag ausdrücklich genannt ist.
- Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Er kann nur zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines Jahres mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
- Die Streichung kann auf Beschluss des Gesamtvorstands erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Ausschluss kann erfolgen bei erheblichen oder ständigen Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, bei schwerer Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins oder bei Störung des Vereinsfriedens, z.B. durch grob unsportliches Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied unter Nennung des Ausschlussgrundes die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs innerhalb einer Frist von drei Wochen zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Gegen die Streichung und den Ausschluss ist Beschwerde zulässig. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim gf Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat abschließend.
Während dieses Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den regelmäßigen Übungsstunden, Kursen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die inaktiven Mitglieder haben kein Recht, an den regelmäßigen Übungsstunden des Vereins teilzunehmen. Sie können aber an Kursen und Veranstaltungen teilnehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Der gf Vorstand kann die Teilnehmerzahl in einzelnen Übungsstunden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebes begrenzen. - In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Monate angehören. Mitglieder ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres haben bei der Mitgliederversammlung ein Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Die Mitglieder haben die Pflicht,
- den Verein in seinen Bestrebungen und der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
- die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
- die Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Änderungen der Anschrift, der Mailanschrift sowie der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
- Der gf Vorstand kann in begründeten Fällen Ermäßigung, Stundung oder Erlass der Beiträge gewähren bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag zu entrichten, Einzelheiten sind der Beitragsordnung zu entnehmen, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
- Werden zusätzlich zum regelmäßigen Sportangebot zeitlich begrenzte Kurse angeboten, ist hierfür eine Zusatzgebühr zu entrichten. Die Kursgebühr wird durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied festgelegt.
- Alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Diese Regelung gilt auch für Nichtmitglieder, die an Kursen teilnehmen.
§ 6 Verwaltung des Vereins
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Gesamtvorstand (§ 8 Abs. 2)
- der geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1)
- die Kinder- und Jugendversammlung (§ 9)
- der Kinder- und Jugendausschuss (§ 10)
- der Ehrenrat (§11)
- Die Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Inhaber von Ämtern sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Der gf Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass einzelne Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die dem gf Vorstand vorbehalten sind. Der gf Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte und Vertragsende ist der gf Vorstand zuständig.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihrer Zuständigkeit gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstands,
- Wahl des Gesamtvorstands, des Ehrenrats und der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung,
- Beschlussfassung über Mitgliedschaften in Dachorganisationen und anderen Verbänden,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr, frühestens am 15.02. des Jahres, durchzuführen. Sie wird durch den gf Vorstand einberufen.
- Der gf Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Sie muss zwei Wochen vor dem Beginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei den Mitgliedern eingegangen sein. Die Form gilt beim Versenden auf elektronischem Weg als eingehalten. Vereinsmitglieder, deren entsprechende Anschrift nicht bekannt ist, werden postalisch eingeladen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem gf Vorstand bis zum 31.Januar des Jahres zugehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob Initiativanträge zur Tagesordnung, die nach der genannten Frist eingehen, zugelassen werden. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen. - Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Für die Durchführung der Punkte a bis d des § 7 Abs. 1 ist von der Mitgliederversammlung ein besonderer Versammlungsleiter zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Ausnahmefällen im Interesse des Vereins Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht im Einzelfall in dieser Satzung etwas anderes festgelegt ist.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
- Beschlüsse über Abänderung des Vereinszweckes können nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen wirksam werden.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands - mit Ausnahme des Vertreters des Kinder- und Jugendausschusses - werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl in den Gesamtvorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft voraus.
- Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Wahl beantragt wird, hat die Mitgliederversammlung über den Antrag zu entscheiden. Bei einfacher Mehrheit wird die geheime Wahl durchgeführt
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die dem Gesamtvorstand und dem Kinder- und Jugendausschuss nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren. Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt (überlappend).
Zusätzlich wird jedes Jahr ein Ersatz-Kassenprüfer gewählt, der im Falle der Verhinderung eines Kassenprüfers tätig wird. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. - Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
- Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand (gf Vorstand) im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der erste Kassenwart und der zweite Kassenwart.
- Grundsätzlich ist jedes Mitglied des gfVorstands einzeln zur Vertretung berechtigt.
- Bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die den Verein betreffen, wie Anstellungsverträge, Honorarverträge und Vereinbarungen über pauschale Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, und Mitarbeitende, gilt dies jedoch nur, solange der jährliche Betrag 5.000,00 € nicht übersteigt.
- Bei Rechtsgeschäften über 5.000,00 € wird der Verein von zwei Mitgliedern des gfVorstands gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des gfVorstands haben bei Verfügungen im Wert von mehr als 10.000,00 €, bei Aufnahme von Krediten und bei Verfügungen über Immobiliengeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Bei Dauerschuldverhältnissen beziehen sich die Beträge jeweils auf die Dauer eines Jahres.
- Die Regelungen in den Ziffern 2b und 2c finden keine Anwendung auf Transaktionen zwischen den Vereinskonten.
- Zusammensetzung des Gesamtvorstands:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Erster Kassenwart
- Zweiter Kassenwart
- Geschäftsführer
- Schriftführer
- Fachwarte für die in der Geschäftsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereiche
- ein Vertreter des Kinder- und Jugendausschusses
- Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
- Aufstellung des Haushaltsplanes und eventueller Nachträge
- Vorlage von Jahresberichten (Rechenschaftsberichten) für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des gf Vorstands
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden mit Ausnahme der Fachwarte und mit Ausnahme des Vertreters des Kinder- und Jugendausschusses für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Auf jeder Mitgliederversammlung wird nur die Hälfte der unter a bis f genannten Vorstandsmitglieder neu gewählt (überlappend). Dabei werden die unter a, c und e genannten Positionen in einem Jahr und die unter b, d und f genannten Positionen im nächsten Jahr neu besetzt. Für die Übergangsregelung werden im ersten Jahr die Positionen a, c und e für die Dauer von 2 Jahren und die Positionen b, d und f für 1 Jahr gewählt. Die Fachwarte werden immer für die Dauer eines Jahres gewählt.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende. Der Gesamtvorstand fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse des Gesamtvorstands können im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefonkonferenz oder mit anderen elektronischen Kommunikationsmedien gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende, an der Beschlussfassung mitwirken. Die anderen Vorstandsmitglieder sind über den Beschluss zu informieren. - Beschlüsse des Gesamtvorstands müssen protokolliert werden. Beschlüsse, die per E-Mail, Telefonkonferenz oder mit anderen elektronischen Kommunikationsmedien gefasst wurden, sind zeitnah zu protokollieren und in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. Dabei muss dokumentiert werden, wer wann welche Stimme abgegeben hat. Mails sind zusätzlich auszudrucken und als Anlage zum Protokoll zu nehmen und zu archivieren. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein Amt auf einer Mitgliederversammlung nicht besetzt worden, kann der Gesamtvorstand ein anderes Vorstandsmitglied oder eine andere Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen, die dann eine Ergänzungswahl vornimmt.
- Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren, sofern diese nicht laut BGB dem gf Vorstand allein obliegen. Er kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Beauftragte ernennen.
- Der Gesamtvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, weitere Ordnungen zu erlassen und aufzuheben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft bei Bedarf Sitzungen für den gf Vorstand ein.
- Für Beschlüsse, die vom gf Vorstand getroffen werden, gelten die Regelungen der Absätze 5 und 6 entsprechend.
§ 9 Kinder- und Jugendversammlung
- Die Kinder- und Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kinder- und Jugendausschusses,
- Entlastung des Kinder- und Jugendausschusses,
- Wahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses
- Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung,
- Rahmenvorgaben für Veranstaltungen der Vereinsjugend.
- Beschlussfassung über eine Jugendordnung
- Die Kinder- und Jugendversammlung findet maximal 4 Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
- Weitere Kinder- und Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins nötig ist. Die Kinder- und Jugendversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der auf der Kinder- und Jugendversammlung Stimmberechtigten,
- auf Beschluss des gf Vorstands.
- Die Kinder- und Jugendversammlung wird durch den Kinder- und Jugendausschuss einberufen und von einem selbst benannten Vertreter des Gremiums geleitet. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Hier gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Für die Durchführung gilt § 7 Abs. 5, 6, 7, 9, 10, 15 und 16 sinngemäß. Für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, die Entlastung und die Durchführung der Wahlen des Kinder- und Jugendausschusses ist ein besonderer Versammlungsleiter zu wählen.
- In der Kinder- und Jugendversammlung sind alle Mitglieder von 12 bis 27 Jahren, die in der Jugendarbeit Tätigen (Kinder- und Jugendausschuss, Übungsleiter, Gruppenleiter und Helfer) und für Kinder unter 12 Jahren ein Erziehungsberechtigter pro Kind stimmberechtigt, sofern die Mitgliedschaft im Verein mindestens drei Monate beträgt.
- Die Kinder- und Jugendversammlung wählt die Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses für die Dauer eines Jahres. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses müssen bei der Wahl das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate dem Verein angehören.
§ 10 Kinder- und Jugendausschuss
- Der Kinder- und Jugendausschuss besteht aus bis zu 8 Teilnehmern. Der Kinder- und Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Kinder- und Jugendausschuss entsendet ein Mitglied in den Gesamtvorstand. Scheidet ein Mitglied des Kinder- und Jugendausschusses vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Kinder- und Jugendausschuss ein Vereinsmitglied für die Übergangszeit bis zur nächsten Kinder- und Jugendversammlung berufen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Kinder- und Jugendversammlung nicht genügend Mitglieder in den Kinder- und Jugendausschuss gewählt werden konnten.
- Der Kinder- und Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Kinder- und Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Kinder- und Jugendversammlung und dem gf Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Der Kinder- und Jugendausschuss kann sich eine Jugendordnung geben, die Näheres regelt. Die Jugendordnung ist von der Kinder- und Jugendversammlung zu beschließen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands. Sie darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Der Kinder- und Jugendausschuss ist für die überfachliche Kinder- und Jugendarbeit zuständig. Der Kinder- und Jugendausschuss stellt für seine Aktivitäten Anträge auf Bewilligung der notwendigen Gelder beim gf Vorstand. Dem Kinder- und Jugendausschuss werden insbesondere die Gelder zur Verfügung gestellt, die dem Verein für die Jugendarbeit zufließen. Anträge auf diese Gelder können vom gf Vorstand nur im Ausnahmefall mit triftiger Begründung abgelehnt werden.
§ 11 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wählbar sind Mitglieder, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvorstands oder des Kinder- und Jugendausschusses sein.
- Der Ehrenrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
- Der Ehrenrat
- entscheidet über Beschwerden zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 9
- schlichtet bei Streitigkeiten von Mitgliedern, sofern Vereinsbelange berührt sind.
- Der Ehrenrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ehrenrat aus, bleibt dieser weiterhin beschlussfähig.
§ 12 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des gf Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Bonn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.01.2020 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorliegende Fassung enthält die am 15. März 2001, am 17. März 2011, am 16.01.2020 und am 07.03.2024 beschlossenen Satzungsänderungen.